Eine Handlungsform der Verwaltung ist der belastende Verwaltungsakt. Bei Klagen gegen solche Verwaltungsakte ist eine Regelung erforderlich, um den Rechtszustand zwischen Klageerhebung und Gerichtentscheidung zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat in § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine solche Regelung konzipiert, die besagt, dass alle Rechtsfolgen des Verwaltungsaktes bis zur Gerichtsentscheidung ausgesetzt bleiben sollen. Der Autor zeigt erstmals auf, dass diese Konzeption in zentralen Punkten widersprüchlich ist oder gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt, was die normative Wirksamkeit der Regelung in Frage stellt. Markus Pöcker vertritt die These, dass die Maßstäbe des Interims-Rechtszustandes primär aus den Rechtssätzen abgeleitet werden sollten, die die Verwaltung zum Erlass belastender Verwaltungsakte ermächtigen. Diese Maßstäbe sind in den Rechtsgüterzuordnungen des materiellen Rechts implizit enthalten, vorausgesetzt, das materielle Recht trifft hinreichend deutliche Zuordnungen. Dies ist jedoch oft nicht der Fall, insbesondere bei komplexen Planungs- und Abwägungsentscheidungen. Zudem können aus dem materiellen Recht bei Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung keine Aussagen über die aufschiebende Wirkung oder sofortige Vollziehbarkeit abgeleitet werden. Der Autor argumentiert, dass die gesuchten Maßstäbe der normativen Steuerung des Verfahrens, das zu dem Verwaltungsakt führt, entnommen werden
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Stasis und Wandel der Rechtsdogmatik
Von der rationalistischen Rechtsvorstellung zu einer rechtstheoretisch angeleiteten Dogmatik des Öffentlichen Rechts
- 280 pages
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Die heutige Rechtsdogmatik basiert mit ihren zentralen Figuren auf theoretischen Annahmen des 19. Jahrhunderts. Dieser Umstand versperrt der Dogmatik den Weg zu einer adäquaten rechtlichen Bearbeitung der Probleme der gegenwärtigen ausdifferenzierten Gesellschaft. Behindert wird die dringend notwendige Weiterentwicklung der rechtstheoretischen Grundlagen der Rechtsdogmatik durch den Umstand, daß Rechtsdogmatik und Rechtstheorie heute als Kommunikationszusammenhänge weitgehend gegeneinander abgeschottet sind und ein Austausch zwischen beiden nicht mehr stattfindet. Markus Pöcker sieht den Grund dieser aktuellen kommunikativen Abschottung der Dogmatik gegenüber der Rechtstheorie in einer routinemäßigen Verfestigung ihrer auf ihre überholten theoretischen Grundlagen gegründeten Kommunikationsstruktur. Auf der Grundlage dieser Beobachtung kann eine Öffnung der Dogmatik zur Theorie im Sinne eines beide Elemente verbindenden Diskurses nur im Wege einer Veränderung dieser Kommunikationsroutine, also als Veränderung der Dogmatik von innen heraus, erfolgen. Der Autor schlägt insofern vor, in der dogmatischen Kommunikation die Aporien aufzuzeigen, in die die Dogmatik wegen ihrer gegenwärtigen theoretischen Grundannahmen gerät. Wo dies möglich ist, skizziert er - in Anlehnung an die Systemtheorie Niklas Luhmanns - außerdem auch schon Rekonstruktionsmöglichkeiten.