Ausnahmen von der unbegrenzten akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer GbR
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Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) hat sich in den letzten 15 Jahren durch wichtige BGH-Urteile grundlegend verändert. Die GbR wird nun als rechtsfähig angesehen, wenn sie im Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Dies führt dazu, dass die Gesellschafter unbegrenzt akzessorisch nach § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Diese Entwicklungen werfen neue rechtliche Fragestellungen auf und erfordern eine eingehende Auseinandersetzung mit den Haftungsfragen innerhalb der GbR.
