Der Betrieb von Verkehrsinfrastruktur verursacht Lärm, was Anwohner zur Forderung nach Betriebsregelungen veranlasst. Dies wirft zwei rechtsdogmatische Fragen auf: Darf ein Planfeststellungsbeschluss eine Betriebsregelung enthalten? Und auf welcher Rechtsgrundlage können solche Regelungen erlassen werden? Die Antwort auf die erste Frage ergibt sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG, der die Möglichkeit zur Erlass von Betriebsregelungen im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren ausdrücklich vorsieht und damit die Rechtsprechung kodifiziert. Diese Norm stellt somit die Rechtsgrundlage dar. Für Schienen und Straßen zeigt eine dogmatische Untersuchung der §§ 18 Abs. 1 AEG und 17 FStrG, dass die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde den Erlass von Betriebsregelungen erlaubt. Diese Gestaltungsfreiheit ist die einzig richtige Rechtsgrundlage. Die Untersuchung gliedert sich in mehrere Abschnitte: Einleitung, Problemaufriss, rechtlicher Rahmen, die beiden zentralen Fragen zur Zulässigkeit und Rechtsgrundlage von Betriebsregelungen sowie eine abschließende Zusammenfassung und Folgerungen. Ein Verzeichnis der zitierten Rechtsprechung und Literatur rundet die Analyse ab.
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