Inhaltsverzeichnis: Der Zugriff des Strafrechts auf die Kriminologie (Frankfurt am Main) - Recht und Handeln (Hamburg) - Ehrverletzungen und Strafbedürftigkeit (Hagen) - Lebenszeit und Verfahrenszeit (Witten/Herdecke) - Begreifendes rechtswissenschaftliches Denken (Jena) - Verbrecherfahndung durch „künstliche Staus“ – strafrechtliche und strafrechtsphilosophische Kommentare zu modernen polizeilichen Maßnahmen (Frankfurt am Main) - Interkulturelles Strafrecht (Frankfurt am Main/Karlsruhe) - Grundfragen von Ehre und Beleidigung (Köln) - Soll es dem Staat im Strafprozess rechtlich erlaubt sein, Verdachtsklärung durch Täuschungshandlungen zu unternehmen? (Leipzig) - Beleidigung und Retorsion (Frankfurt am Main) - Ein zweischneidiges Recht - Zu Grund und Grenzen der Notwehr (Hamburg) - Ursprünglicher Gesamtbesitz und Teilhabegerechtigkeit (Hamburg) - Zur Aktualität der Kantischen Rechts- und Eigentumslehre (Tübingen) - „Es kann keine Not geben, welche, was unrecht ist, gesetzmäßig machte“ (Heidelberg) - Menschenwürde als Rechtsbegriff (Wien) - Über das Irrationale im Strafrecht (Frankfurt am Main) - Das Erfordernis des ernsthaften Bemühens beim fehlgeschlagenen oder beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB) (Göttingen) - Notizen zur relativen Verbindlichkeit des Strafrechts (Frankfurt am Main) - Mitwirkungs- und Duldungspflichten des Beschuldigten (Frankfurt am Main) - Kausalität und Zurechnung (Bayreuth) - Gespräch in einem Wart
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Die Arbeit begründet die These, dass das Selbstsein des Menschen ohne ein Leben im Recht nicht zu denken ist. Anknüpfend an die praktische Philosophie Kants und die Philosophie des Selbstbewusstseins bei Fichte zeigt der 1. Teil, dass Selbstsein als Autonomie zu fassen ist, deren Grundbestimmung aber tiefer reicht als bis zum autonomen Subjekt der westlichen Aufklärung und die sich so zu anderen Kulturen öffnet. Damit ist der Ursprung des Rechts aufgewiesen. Da das Selbstsein seinerseits nur als aus einer Verbindung mit anderen hervorgehend begriffen werden kann, wird im 2. Teil die Aufgabe gelöst, wie Selbstständigkeit und Gemeinschaft, Differenz und Einheit zusammen bestehen können. Dies leistet das Recht. Auf dem Fundament wechselseitiger Anerkennung werden drei Horizonte entfaltet, die in einander übergehen: Das interpersonale Rechtsverhältnis, die verfasste Gemeinschaft und das Verhältnis der Staaten zueinander - in der einen Menschenwelt.