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Selektiver Vertrieb und Kontrahierungszwang nach Art. 85 EWG-Vertrag

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Beim selektiven Vertrieb werden vom Hersteller nicht alle an Bezug und Weiterverkauf interessierten Wiederverkäufer in das Vertriebsnetz aufgenommen und beliefert, sondern nur solche Unternehmen, die den vertriebspolitischen Vorstellungen des Herstellers entsprechen. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen einzelne mit einer solchen Selektion verbundenen Zulassungs- und Lieferverweigerungen gegen das Europäische Kartellverbot des Art. 85 des EWG-Vertrags verstoßen. Auf der Rechtsfolgenseite wird geprüft, inwieweit zu Unrecht gesperrte Unternehmen - hierbei handelt es sich häufig um als «Preisbrecher» gefürchtete Vertriebsformen wie Warenhäuser oder Discountläden - einen vor dem Europäischen Gerichtshof durchsetzbaren Anspruch darauf haben, daß die EG-Kommission tätig wird und den Hersteller zur Aufnahme des Geschäftsverkehrs verpflichtet.

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Selektiver Vertrieb und Kontrahierungszwang nach Art. 85 EWG-Vertrag, Wolfgang Deselaers

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1992
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