Die Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse
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Am 1. Januar 1999 tritt das neue Insolvenzrecht in Kraft. Zu den zahlreichen Neuerungen, die die Insolvenzordnung gegenüber der Konkursordnung bringt, gehört auch die Neubestimmung der Masse. 35 InsO bestimmt, daß nunmehr auch der Neuerwerb, also während des Verfahrens erworbenes Vermögen, vom Verfahren erfaßt wird. Untersucht werden in der Arbeit die Auswirkungen der Massezugehörigkeit des Neuerwerbs auf die am Insolvenzverfahren Beteiligten. Besondere Aufmerksamkeit gilt daneben den gegenseitigen Verträgen, die der Schuldner während des Verfahrens abschließt. In dieser Zeit fehlt ihm zwar nicht die Verpflichtungsfähigkeit, wohl aber ist seine Fähigkeit, diese Verträge zu erfüllen, erheblich eingeschränkt. Dieser Problematik hat der Gesetzgeber keine Aufmerksamkeit geschenkt.