Die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers nach dem Tode
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Dem ausübenden Künstler, also dem Sänger, Schauspieler, Dirigenten usw. ist in den §§ 73-84 UrhG ein Schutz seiner künstlerischen Darbietung zugewiesen. Diese dem Urheberrecht verwandten Leistungsschutzrechte können das Leben des Interpreten überdauern, womit die Frage nach dem postmortalen Schutz der Darbietung aufgeworfen ist. Aufbauend auf einer eingehenden dogmatischen Analyse des geltenden Leistungsschutzes trennt der Verfasser zwischen den vermögenswerten Verwertungsrechten und dem Künstlerpersönlichkeitsrecht. Während für erstere die erbrechtlichen Regelungen gelten, folgt der postmortale Schutz der Künstlerpersönlichkeit den für das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelten Rechtsregeln. Diese nach Ansicht des Verfassers unpraktikable Differenzierung führt im Schlußteil zu Vorschlägen für eine künftige Regelung der Leistungsschutzrechte nach dem Tode des ausübenden Künstlers. Praxisrelevanten Fragestellungen wie dem Vertragsrecht des ausübenden Künstlers im Erbfall und der Rechtsstellung der postmortal Berechtigten wird im Rahmen der Darstellung besondere Beachtung geschenkt.