True and fair view in der Konzernrechnungslegung
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Der Umbruch des deutschen Bilanzrechts beginnt beim Konzernbilanzrecht. Eine eigenständige Bedeutung des Konzernabschlusses wurde bisher in Deutschland zwar praktisch anerkannt. Es wurde aber zugleich betont, daß der Konzernabschluß als bloß unselbständige Ergänzung neben die Einzelabschlüsse der Konzernunternehmen trete. Diese Zurückhaltung hinsichtlich der eigenen Bedeutung des Konzernabschlusses führt auch nach Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes dazu, daß der Gläubigerschutz und die Kapitalerhaltung als Auslegungsgesichtspunkte beim Konzernabschluß Anwendung finden, obwohl der Konzernabschluß diese Ziele überhaupt nicht verfolgen soll. Als Folge bestehen damit die gegenwärtigen Beeinträchtigungen des den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Einzelabschluß auch im Konzernabschluß. Kramer legt dar, daß durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz ein eigenständiges Konzernbilanzrecht geschaffen worden ist. Anhand der Wahlrechte aus dem Einzelabschlußrecht, die kraft Gesetzes im Konzernabschlußrecht entsprechende Anwendung finden, zeigt Kramer, daß die Auslegung des Konzernabschlusses als bloße Ergänzung zu den Einzelabschlüssen mit Rücksicht auf die Neuerungen des Bilanzrichtlinien-Gesetzes nicht mehr möglich ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die Ausübung von Wahlrechten aus dem Einzelabschlußrecht bei der Konzernrechnungslegung bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage nur in sehr beschränktem Umfang möglich. Die Bilanzpolitik, namentlich durch Ausnutzen der Wahlrechte, ist im Konzernabschluß mithin nur in sehr eingeschränktem Umfang möglich. Nach diesen grundsätzlichen Darlegungen reflektiert Kramer die einzelnen Wahlrechte an der von ihm entwickelten Auslegung und kommt zu dem Ergebnis, daß von den Einzelabschlußwahlrechten nur das Ansatz- und Bewertungswahlrecht für Ingangsetzungs- und Erweiterungsausgaben, das Wahlrecht hinsichtlich Bilanzierung des Geschäftswerts, die Möglichkeit zur Abwertung für im Wert stark schwankende Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens und die Bewertungsvereinfachungsverfahren im Konzernabschluß anwendbar sind.