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Betriebsbeauftragte in der Wirtschaft

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Betriebsbeauftragte sollen als innerbetriebliche Aufsichtspersonen durch ihre besondere Qualifikation und ihre Einbindung in die Betriebs- und Unternehmensorganisation für die Einhaltung und Durchführung der ihren Bereich betreffenden Rechtsvorschriften sorgen. Zu den Betriebsbeauftragten für den Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zählen insbesondere die Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte. Für spezielle Teilgebiete des Arbeits- und Gesundheitsschutzes hat der Gesetzgeber beson-dere Arbeitsschutzbeauftragte eingeführt. Zu den sog. Umweltschutzbeauftragten zählen insbesondere die Immissionsschutzbeauftragten, Störfallbeauftragten, Gewässerschutzbeauftragten, Abfallbeauftragten und Gefahrgutbeauftragten. Außerhalb dieser Bereiche hat der Gesetzgeber nur vereinzelt die Bestellung von Betriebsbeauftragten vorgeschrieben (z. B. Datenschutzbeauftragte, Schwerbehindertenbeauftragte oder Tierschutzbeauftragte). Daneben gibt es Vorschriften, die einen Betriebsbeauftragt nicht vorschreiben, wohl aber einen solchen empfehlen bzw. als zweckmäßig erscheinen lassen (z. B. Erfinderberater, Hy-gieneberater, Frauenbeauftragter). Betriebsbeauftragte haben i. d. R. nur eine reine Überwachungs- und Beratungsfunktion ohne eigene Entscheidungskompetenzen und Weisungsbefugnisse. Sie tragen deshalb grundsätzlich keine eigene Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der zu überwachenden Rechtsvorschriften gegenüber den staatlichen Aufsichtsbehörden. Dadurch unterscheiden sich die Betriebsbeauftragten von den sog. Verantwortlichen, die als Repräsentanten der Unternehmensleitung selbst für die Erfüllung der ihren Bereich betreffenden Rechtsvorschriften verantwortlich sind (vgl. z. B. der Strahlenschutzverantwortliche nach §§ 29 Abs. 1, 31 Abs. 1 StrlSchV).

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