Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen im Lichte nationaler und internationaler Rechnungslegungsgrundsätze
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Seit mehr als einhundert Jahren wird die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen und aktivierungs- und periodisierungsbedürftigen Herstel-lungsaufwendungen im nationalen Bilanzrecht kontrovers diskutiert. Trotzdem ist es bis heute nicht gelungen, die Grenze zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen klar festzulegen; denn zahlreiche Anlagegüter bestehen aus einer Vielzahl von Einzelteilen, die für sich betrachtet unterschiedlichen Verzehrsbedingungen unterliegen und vor Erreichen der Gesamtnutzungsdauer erneuert werden müssen. Der Gesamtaufwand eines solchen komplexen abnutzbaren Anlageguts setzt sich somit aus den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und den während der Nutzungsdauer des Anlageguts zusätzlich aufzuwendenden Kosten zusammen. Die richtige Erfassung dieser Zusatzaufwendungen bereitet bei der Gewinn- bzw. Einkommensermittlung erhebliche Probleme. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten der komplexen abnutzbaren Anlagegüter – inklusive desjenigen Teils, der auf die zu erneuernden Komponenten entfällt – werden nämlich regelmäßig einheitlich und ungeteilt über die Gesamtnutzungsdauer abgeschrieben. Aufwendungen für mehrperiodisch wirkende Instandhaltungsmaßnahmen können daher nicht aktiviert werden, wenn eine teilweise Doppelaktivierung vermieden werden soll. Die Konsequenz hiervon ist, daß in keiner Teilperiode der aus der Nutzung eines komplexen Anlageguts erwachsende Gesamtaufwand bzw. das Vermögen des Bilanzierenden zutreffend dargestellt wird. Der internationale Aspekt der vorliegenden Arbeit ergibt sich aus der Tatsache, daß im Lichte sogenannter internationaler Rechnungslegungsgrundsätze – namentlich der US-GAAP und der IAS – unser nationales Abschlußrecht zur Diskussion gestellt wird. Die vorgelegte Arbeit zeigt, (a) wie die bislang unbefriedigend gelöste Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen sowie aktivierungs- bzw. periodisierungspflichtigen Herstellungsaufwendungen in anderen Rechnungslegungssystemen „gehandelt“ wird und (b) inwieweit deutsches Recht an internationale Standards angepaßt werden müßte.