Welche Bedeutung hat die Änderung des Kartellbegriffs, insbesondere im Hinblick auf die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks?
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Mit der 6. Novelle des GWB wurde vor allem die Harmonisierung des deutschen mit dem europäischen Recht bezweckt. Die neue Fassung des § 1 GWB wurde sprachlich der Vorschrift in Art. 81 EGV angenähert. Dabei wurde insbesondere das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Zwecks verworfen und durch das Merkmal des miteinander im Wettbewerb Stehens ersetzt. Ob sich mit der sprachlichen Neugestaltung auch eine inhaltliche Änderung das Kartellbegriffs ergeben hat, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist mit der sprachlichen Angleichung des § 1 an Art. 81 EGV nicht auch die Aufgabe der für das deutsche Kartellrecht typischen Unterscheidung von vertikalen und horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt. Der Verfasser stellt zunächst § 1 a. F. GWB im Wandel der Zeit dar. Insbesondere geht er dabei auf die durch die Rechtspraxis gewandelte Bedeutung des Tatbestandsmerkmals des gemeinsamen Zwecks ein. Es folgt die Betrachtung des Kartellbegriffs, wie er in Art. 81 EGV verwendet und im europäischen Kartellrecht verstanden wird. Im dritten Teil der Arbeit wird dann der neue Kartellbegriff des § 1 in seine einzelnen Tatbestandsmerkmale zerlegt und erläutert. Dabei wird untersucht, ob die bisher bestehenden Strukturen des deutschen Kartellrechts weiterhin Bestand haben oder ob sich die gesetzliche Änderung des § 1 a. F., möglicherweise im Zusammenspiel mit neueren Entwicklungen in der Praxis, auch inhaltlich auf den Kartellbegriff ausgewirkt hat. AUTOR: Till Vogel wurde am 19. März 1973 in Kiel geboren und verbrachte die Schulzeit in Gießen, Chapel Hill, NC, USA und Burlington, VT, USA. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Gießen absolvierte er den juristischen Vorbereitungsdienst in Frankfurt am Main. Seit Januar 2000 ist er dort als Rechtsanwalt tätig.