Geschäftsirrtum über Zukünftiges und Wegfall der Geschäftsgrundlage
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Das materielle Irrtumsrecht als umfassender Schutz der vertraglichen Äquivalenz ( dh des Synallagmas ) nach allen Seiten – nicht bloß bezogen auf den Unterfall der allfälligen Verschlechterung der Sachleistung – ist Bedingung für Vertragsgültigkeit. Eine vertragliche Äquivalenz kann es nur geben, wenn sie auch geschützt wird. Deshalb ist das materielle Irrtumsrecht Kern der Vertragsdogmatik. Fragen zum Irrtumsrecht, etwa ob ein gemeinsamer Irrtum, ein bekannter oder gemeinsamer Motivirrtum – ausnahmsweise oder niemals – beachtlich wären, ob ein Irrtumsverzicht absolut wäre, ob man bei Irrelevanz einer Störung nach materiellem Irrtumsrecht diese durch einen Begriffstausch („Geschäftsgrundlagenstörung“) relevant machen könnte, sind damit Fragen zur Vertragsgültigkeit. Die Arbeit zu Irrtumsrecht und Geschäftsgrundlage nützt den Umstand, dass der beachtliche Irrtum im herkömmlichen Sinn nach dem ABGB in 3 Jahren verjährt und der Wegfall der Geschäftsgrundlage im herkömmlichen Sinn in 30 Jahren verjährt, sodass für das ABGB das materielle Irrtumsrecht offen als Irrtumsrecht bezeichnet werden kann und nicht gezwungenermaßen formell, aber eben nur formell – mehr oder weniger glücklich formuliert – teilweise oder zur Gänze unter fremder Terminologie laufen muss.