Deponierecht
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Am 01.03.2001 ist die Abfallablagerungsverordnung, am 01.08.2002 die Deponieverordnung in Kraft getreten. Daneben gelten die TA Abfall und die TA Siedlungsabfall fort. Das Recht der Deponierung ist durch diese zersplitterte und oftmals verwirrende Normierung auch für Fachleute kaum noch zu durchschauen. Insbesondere durch die zahlreichen Änderungsmaßgaben, mit denen der Bundesrat seine Zustimmung zu beiden Verordnungen verbunden hat, ist vielfach ein konsistentes Regelungssystem nicht mehr erkennbar. Die Bundesregierung hatte das zunächst verfolgte Ziel, eine einheitliche Kodifizierung des Deponierechts in einer Verordnung vorzulegen, aufgegeben. Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, bis zum Jahr 2005 einen entsprechenden Entwurf vorzulegen. Dringender Handlungsbedarf besteht aber für die meisten Deponiebetreiber und die Vollzugsbehörden bereits heute. Bis zum 01.08.2003 waren bei Altdeponien Anzeigen der Betreiber vorgeschrieben, wenn eine Deponie allen Anforderungen der Verordnung entspricht. Anderenfalls war bei Deponien im Geltungsbereich der TA Abfall ein Antrag auf Zulassung des Weiterbetriebs zu stellen. Spätestens ab 01.06.2005 müssen alle Siedlungsabfalldeponien im Wesentlichen allen Anforderungen der Verordnungen (mit Ausnahme der Standortanforderungen und der Anforderungen an die geologische Barriere) entsprechen. Die vorliegende kritische Kommentierung erläutert eingehend die Strukturen und Inhalte der Regelungen, die Zusammenhänge zum europäischen Recht und die praktischen Konsequenzen für Deponiebetreiber und Vollzugsbehörden. In einem ausführlichen allgemeinen Teil wird ein zusammenfassender Überblick über die Regelungen der verschiedenen Lebensphasen von Deponien (Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge) gegeben. Zahlreiche Tabellen fassen die deponie- und abfallbezogenen Anforderungen übersichtlich zusammen. Die Regelungen für den Weiterbetrieb von Altdeponien und das Verhältnis der neuen Vorschriften zu bestehenden Planfeststellungsbeschlüssen werden ebenso erörtert, wie die Strafbarkeit von Verstößen und Anforderungen an eine Verwertung auf Deponien. Die systematischen Einzelkommentierungen befassen sich vor allem mit den nach der Beratungserfahrung der Autoren in der Praxis auftretenden Auslegungsfragen. Der Kommentar wendet sich in erster Linie an Praktiker in Vollzugsbehörden und bei Deponiebetreibern sowie an planende und beratende Ingenieure. Er soll eine Hilfestellung insbesondere bei der Umsetzung der Verordnungen für bestehende Deponien geben und namentlich die durch die Verordnungen eröffneten Handlungsspielräume für Deponiebetreiber und Vollzugsbehörden aufzeigen.