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Die Problematik des Rechtsirrtums wird im Allgemeinen eher dem Straf- als dem Privatrecht zugeordnet. Das schweizerische Obligationenrecht räumt dem Rechtsirrtum denn auch keine besondere Stellung ein. Wenn der Begriff in Lehre und Rechtsprechung trotzdem auftaucht, weckt das die Neugier. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, zu untersuchen, ob dem Rechtsirrtum tatsächlich auch im Privatrecht eine gesonderte – und insbesondere diskriminierte – Stellung zukommt, worauf eine solche zurückzuführen ist und ob sie gerechtfertigt erscheint. Anhand einer kritischen Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsirrtum beim Vertragsschluss und im Bereicherungsrecht soll gezeigt werden, dass Entscheide, die im Ergebnis durchaus richtig sein mögen, bisweilen auf zweifelhafter Argumentation beruhen. Die Verfasserin kommt zum Schluss, dass nicht nur de lege lata die Unterscheidung von Rechts- und Tatsachenirrtum aufzugeben ist, sondern darüber hinaus de lege ferenda auch diejenige von Erklärungs- und Motivirrtum. Stattdessen ist materiellen Kriterien der Vorzug zu geben. Gestützt wird diese Ansicht nicht zuletzt auch durch einen Blick auf ausländische Rechtsordnungen sowie international vereinheitlichte Regelwerke
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Rechtsirrtum im Privatrecht - Argument oder Anachronismus?, Salome Wolf
- Language
- Released
- 2003
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- Title
- Rechtsirrtum im Privatrecht - Argument oder Anachronismus?
- Language
- German
- Authors
- Salome Wolf
- Publisher
- Helbing und Lichtenhahn
- Publisher
- 2003
- Format
- Paperback
- ISBN10
- 3719022390
- ISBN13
- 9783719022396
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Die Problematik des Rechtsirrtums wird im Allgemeinen eher dem Straf- als dem Privatrecht zugeordnet. Das schweizerische Obligationenrecht räumt dem Rechtsirrtum denn auch keine besondere Stellung ein. Wenn der Begriff in Lehre und Rechtsprechung trotzdem auftaucht, weckt das die Neugier. Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, zu untersuchen, ob dem Rechtsirrtum tatsächlich auch im Privatrecht eine gesonderte – und insbesondere diskriminierte – Stellung zukommt, worauf eine solche zurückzuführen ist und ob sie gerechtfertigt erscheint. Anhand einer kritischen Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rechtsirrtum beim Vertragsschluss und im Bereicherungsrecht soll gezeigt werden, dass Entscheide, die im Ergebnis durchaus richtig sein mögen, bisweilen auf zweifelhafter Argumentation beruhen. Die Verfasserin kommt zum Schluss, dass nicht nur de lege lata die Unterscheidung von Rechts- und Tatsachenirrtum aufzugeben ist, sondern darüber hinaus de lege ferenda auch diejenige von Erklärungs- und Motivirrtum. Stattdessen ist materiellen Kriterien der Vorzug zu geben. Gestützt wird diese Ansicht nicht zuletzt auch durch einen Blick auf ausländische Rechtsordnungen sowie international vereinheitlichte Regelwerke