Telekommunikationsgesetz
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Das neue Telekommunikationsgesetz 2003 setzt die neuen EU-Richtlinien des so genannten „New Regulatory Package“ um. Hauptziel dieses Regelwerkes ist die gesamteuropäische Harmonisierung des Kommunikations-Rechtsrahmens. Das TKG 2003 verzichtet in Übereinstimmung mit den neuen EU-Richtlinien auf eine Vorkontrolle durch Konzessionsverfahren. Die bisher bewilligungspflichtigen Telekomdienste müssen künftighin nur mehr behördlich angezeigt werden. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht mehr zwischen Telekomgewerbe mit hohen (z. B. Festnetztelefonie, Mobilfunk) und mit niedrigen Anforderungen ( z. B. Internetprovider ) und ist auch sonst in seinen Regelungen flexibler. Das TKG 2003 gibt dem Anwender jene Werkzeuge an die Hand, die es ihm künftighin ermöglicht, reibungslos von einem Betreiber zum anderen zu wechseln ( z. B. durch die neue mobile Nummernportabilität ). Das neue Gesetz trägt der zunehmenden Konvergenz von Telekommunikation und Rundfunk Rechnung. Das TKG 2003 umfasst zudem technologieneutral feste und mobile Netze, Kabel- oder Stromnetze, das Internet, TV und Radio. Die Regulierungsbehörde erhält mehr Spielraum, ihre Verantwortung wird dadurch aber größer. Bisher einzigartig ist die Verpflichtung der Behörde, den direkten Kontakt zu Regulierungsbehörden anderer EU-Staaten und eine ständige Kommunikation mit der Europäischen Kommission zu suchen. Ebenso neu sind die umfangreichen Überprüfungsrechte der Kommission, die bis hin zum Vetorecht reichen. Der Kommentar soll dem Anwender Lösungsvorschläge und kreative Denkansätze bieten. Wie jedes neu erlassene Gesetz wirft auch das TKG 2003 viele Fragen auf. Ziel der Autoren war es, diese aufzuzeigen und darauf Antworten zu geben. Dabei bietet gerade der unterschiedliche Tätigkeitsbereich der beiden Autoren ( Dr. Georg Zanger ist für eine Vielzahl alternativer Betreiber tätig, Mag. Liselotte Schöll ist Mitglied der Rechtsabteilung der Telekom Austria ) eine reizvolle Chance, das neue Gesetz von mehreren Blickwinkeln aus zu beleuchten. Der vorliegende Praxiskommentar bietet dem Anwender die neuesten europarechtlichen und nationalen Grundlagen, erörtert ausführlich die neue Rechtslage und diskutiert alle praktisch wichtigen Fragen. Er baut auf dem Kommentar zum TKG 1997, der sich bereits als Standardwerk etablieren konnte, auf. Zusätzlich findet der Anwender im Anhang die aktuellen Gesetzestexte.