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Direkte Rechtsbeziehungen bei der verdeckten Stellvertretung

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Zwischenpersonen bei Rechtsgeschäften sind im deutschen Recht entweder offenkundige Stellvertreter für den Geschäftsherrn oder sie führen die Rechtsfolgen zunächst nur für und gegen sich selbst herbei. Wie das englische Recht der undisclosed agency aber zeigt, kann es durchaus zulässig sein, dass ein im eigenen Namen Handelnder direkte Rechtsfolgen für und gegen einen verborgen gebliebenen Geschäftsherren herbeiführt. Die Studie sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Notwendigkeit für die Anerkennung von direkten Rechtsbeziehungen bei der verdeckten Stellvertretung auch im deutschen Recht als gegeben an und weist Ansätze für deren Anerkennung historisch und gegenwärtig nach. Diese Ansätze werden auf ihre Berechtigung hin bewertet und auf den Prüfstein des Anfechtungsrechts gestellt. Die verdeckte Stellvertretung wird von anderen Formen der Dreipersonenverhältnisse abgegrenzt. Um die vorgeschlagene verdeckte Stellvertretung schließlich für das deutsche Recht nutzbar zu machen, schlägt der Autor eine einheitliche Terminologie vor und definiert die möglichen Tatbestandsvoraussetzungen für ein solches Rechtsinstitut.

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2004

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