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Langfrist-Arbeitszeit-Konten und Sozialversicherung

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Eingangs wird gezeigt, dass die heutigen sozialversicherungsrechtlichen Regulierungen im Wesentlichen die flexible Verwendung von Zeitkonten bei vollständigem Sozialversicherungsschutz gewährleisten. Im Hauptteil der Arbeit geht es um die möglichen Rückwirkungen, die sich aus der zunehmenden Verbreitung von Langfrist-Arbeitszeitkonten für die Sozialversicherung und ihre Finanzierung ergeben können. Dies geschieht mittels einer statisch-komperativen Analyse (ohne Einbeziehung von Kreislaufeffekten). Wie sich Arbeitszeitkonten auswirken, hängt unter anderem davon ab, welcher Alternativstrategien sich die Betriebe bedienen würden, wenn ihnen das Instrument der Arbeitszeitkonten nicht zur Verfügung stünde. Da es hierüber keine gesicherten empirischen Erkenntnisse gibt, wird versucht, die Bandbreite möglicher Konsequenzen an Hand hypothetischer Vergleichsszenarien abzuschätzen. Die wichtigsten Ergebnisse sind dabei: Reine Schwankungsausgleichskonten (ohne langfristige Ansammlung von Zeitguthaben) können sich positiv auf die Finanzierung der Sozialversicherungssysteme auswirken, aber nur, wenn sie zur Umwandlung definitiver (bezahlter oder nicht entgoltener) in transitorische (mit Freizeit entgoltene) Überstunden führen. In allen anderen Fällen ist mit mehr oder weniger negativen Auswirkungen zu rechnen, allenfalls mit Neutralität. Langfrist-Zeitsparkonten bei denen über längere Fristen Zeitguthaben der Beschäftigten angesammelt werden, haben in der Aufbauphase immer mehr oder weniger beitragssatzsteigernde Effekte in der Sozial versicherung. Im Beharrungszustand (d. h. wenn Aufbau und Abbau von Zeitkapital sich ausgleicht) werden die negativen Beitragssatzeffekte von Langfrist-Zeitsparkonten wieder ausgeglichen, jedoch nur, wenn die Auflösung der angesammelten langfristigen Zeitguthaben in Gestalt von bezahlten Freistellungen während oder unmittelbar vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Wenn die Langfrist-Zeitsparkonten jedoch durch Barauszahlung, durch Verfall ohne Vergütung oder durch beitragsfreie Umwandlung in Betriebsrenten aufgelöst werden, dann treten auch im Beharrungszustand nachteilige Folgen für die Finanzierung der Sozialversicherung ein.

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2002

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