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Gemäß Art 94 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Ziel dieser Ausführungen ist es, jene Berührungspunkte aufzuzeigen, wo schon aus der Natur der Zwangsvollstreckung heraus ein Brückenschlag über die Kluft des Art 94 B-VG notwendig ist, weil bei aller Trennung der beiden Staatsfunktionen zumindest im Bereich der Zwangsvollstreckung ein gewisses Mindestmaß an Miteinander nicht zu vermeiden ist.
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Die Zwangsvollstreckung am Schnittpunkt von Justiz und Verwaltung, Werner Jakusch
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- 2004
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