Deutschland im Spannungsfeld zwischen Europäischer Menschenrechtskonvention und nachzubefolgendem Besatzungsrecht
Reichweite der Verpflichtungen des souveränen Deutschlands nach der Liechtenstein-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
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Die Arbeit befasst sich mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen des voll souveränen vereinten Deutschlands aus der EMRK und aus der Fortschreibung von Teilen der so genannten Überleitungsverträge im Jahr 1990. Der EGMR ermöglicht dem Signatarstaat Deutschland, sich materiell auf eine angeblich eingeschränkte Souveränität zu berufen, obwohl er eine Verantwortlichkeit nach Art. 1 EMRK festgestellt hat. Deutschland hat dieses Souveränitätsdefizit nie so vorgetragen, womit sich die Frage nach der Qualifikation eines EGMR-Urteils als Kompetenzüberschreitung ultra vires und der Umgang mit ihm stellt. Daneben musste die Behauptung geprüft werden, Deutschland habe 1990 unter dem Einfluss höherer Gewalt, force majeure, gestanden und ob dies für die EMRK relevant wäre.
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Deutschland im Spannungsfeld zwischen Europäischer Menschenrechtskonvention und nachzubefolgendem Besatzungsrecht, Benjamin Krenberger
- Language
- Released
- 2004
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- Title
- Deutschland im Spannungsfeld zwischen Europäischer Menschenrechtskonvention und nachzubefolgendem Besatzungsrecht
- Subtitle
- Reichweite der Verpflichtungen des souveränen Deutschlands nach der Liechtenstein-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
- Language
- German
- Authors
- Benjamin Krenberger
- Publisher
- Lang
- Publisher
- 2004
- ISBN10
- 3631525060
- ISBN13
- 9783631525067
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Die Arbeit befasst sich mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen des voll souveränen vereinten Deutschlands aus der EMRK und aus der Fortschreibung von Teilen der so genannten Überleitungsverträge im Jahr 1990. Der EGMR ermöglicht dem Signatarstaat Deutschland, sich materiell auf eine angeblich eingeschränkte Souveränität zu berufen, obwohl er eine Verantwortlichkeit nach Art. 1 EMRK festgestellt hat. Deutschland hat dieses Souveränitätsdefizit nie so vorgetragen, womit sich die Frage nach der Qualifikation eines EGMR-Urteils als Kompetenzüberschreitung ultra vires und der Umgang mit ihm stellt. Daneben musste die Behauptung geprüft werden, Deutschland habe 1990 unter dem Einfluss höherer Gewalt, force majeure, gestanden und ob dies für die EMRK relevant wäre.