Der Formwechsel des Vereins in die Aktiengesellschaft nach den §§ 190 ff., 272 ff. UmwG 1994
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Nach den Buchstaben des Gesetzes darf ein Verein umfassende wirtschaftliche Tätigkeit erst nach kaum gebräuchlicher Konzessionserteilung entfalten. Dennoch stehen große Sportvereine, Automobilclubs oder Börsen längst auf einer Stufe mit deutschen Industrieunternehmen, obwohl sie als Idealvereine agieren und keine Chance auf eine Konzession hätten. Angesichts der schärfer werdenden Gangart der Behörden setzen sich diese Vereine nun zunehmend der Gefahr aus, ihre Rechtsfähigkeit zu verlieren. Zugleich verwehrt die Rechtsform den unternehmerisch ebenso häufig erwünschten Zugang zu den Kapitalmärkten: Der Gesetzgeber hat für diese Vereine daher einen Ausweg geschaffen. Der Verein kann sich nach den §§ 190 ff., 272 ff. UmwG 1994 in eine Kapitalgesellschaft umwandeln. Diese Arbeit untersucht nun das bislang wenig kommentierte Verfahren auf seine praktische und rechtliche Integrität, um den Rechtsanwender bei der Umwandlung zu unterstützen.