Die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
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Da die Insolvenzgerichte die vorläufigen Insolvenzverwalter nur in Ausnahrnefällen'" mit allgemeiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ausstatten, stellt sich für die Praxis häufig das Problem, ob und gegebenenfalls für welche Formen der vorläufigen Insolvenzverwaltung die Begründung von Masseverbindlichkeiten über den ausdrücklichen Wortlaut des § 55 Abs. 2 InsO hinaus in Betracht kommt. Ziel dieser Arbeit ist es, diese Problemstellung herauszuarbeiten, die Auslegungsmöglichkeiten der vorgenannten Norm darzulegen, Problemlösungen für die einzelnen in der Praxis auftretenden Fallgruppen zu entwickeln und damit dem Verfahrensabschnitt der vorläufigen Insolvenzverwaltung klare Konturen zu gegeben.