Die prozessuale Behandlung von Unwirksamkeitsgründen und Änderungstatbeständen beim Prozeßvergleich
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Gegenstand dieser Untersuchung ist die prozessuale Behandlung der sogenannten Unwirksamkeitsgründe des Prozeßvergleichs. In Rechtsprechung und Lehre finden sich seit Jahrzehnten nicht nur divergierende Auffassungen über die Rechtsnatur des Prozeßvergleichs, sondern vor allem auch über die Vergleichswirkungen und die verfahrensrechtIiche Streitfortführung beim Auftreten von Unwirksamkeitsgründen. Unter Ablehnung der herrschenden Ansicht der Doppelnatur des Prozeßvergleichs entwickelt Götze eine Unterscheidung der Vergleichsmängel in anfängliche Unwirksamkeitsgründe und Änderungstatbestände. Hierbei zeigt er, daß fälschlicherweise oftmals von einer Rückwirkung von Änderungstatbeständen - wie einem Rücktritt oder Aufhebungsvertrag - ausgegangen wird, obwohl eine solche schon nach materiellem Recht nicht besteht. Nach Götze ist die unzutreffende QualifIzierung als Unwirksamkeitsgrund deshalb durch die rechtstechnisch klarere Bezeichnung als Änderungstatbestand zu ersetzen. Im Gegensatz zu den Unwirksarnkeitsgründen lassen Änderungstatbestände sowohl den Tatbestand als auch die prozeßbeendende Wirkung des Prozeßvergleichs unberührt, weshalb insbesondere die Prozeßbeendigung nicht ex tunc zu beseitigen ist. Desgleichen ist nach Götze § 139 BGB zwar auf den Prozeßvergleich anzuwenden, jedoch teleologisch auf Unwirksamkeitsgründe zu reduzieren. Die demgegenüber von der herrschenden Meinung angeführten Aspekte, wie Beweiserhebungsvorteile und die Prozeßökonomie, vermögen gleichermaßen keine Zulässigkeit der rückwirkenden Verfügung über die Prozeßbeendigung zu begründen. Anders als nach der vorherrschenden Einheitstheorie sind damit Änderungstatbestände in einem neuen Verfahren geltend zu machen. Nach Götze können die Parteien dabei im Wege der Klageerweiterung auch im neuen Verfahren Unwirksamkeitsgründe einführen, was durch § 261 III NI. 1 ZPO nicht verhindert wird. Gleichermaßen kann im Wege der objektiven Klagehäufung die ursprüngliche Hauptsache weiterverfolgt werden und führt ein paralleler Fortsetzungsantrag im alten Verfahren nicht zur Unzulässigkeit des neuen Verfahrens. Diese Grundsätze sind nach Götze vollumfänglich auf das Arbeitsgerichtsverfahren zu übertragen, da dessen Beschleunigungsgrundsatz keine anderweitige Behandlung gebietet.