Die Rechtmäßigkeit von Diversifikationen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk
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Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten entwickeln sich zunehmend zu teilweise sogar international agierenden Wirtschaftsbetrieben. Viele öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterhalten heute gewinnbringende Tochtergesellschaften und/oder Beteiligungen im In- und Ausland, die an verschachtelte Imperien von Großkonzernen erinnern. In der Lehre und der Rechtsprechung besteht im Grundsatz Einigkeit darüber, dass – wenn öffentlich-rechtliche Rundfunktätigkeit gesellschaftspolitisch für notwendig erachtet wird – die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Dies gilt auch für veränderte Rahmenbedingungen. Uneinigkeit besteht aber darüber, anhand welcher Rechtmäßigkeitsmaßstäbe überprüfbar ist, welche wirtschaftlichen und technischen Diversifikationen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk zulässig sind, wenn es hierfür keine normierten Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gibt. Zieht man das (Rundfunk-)Verfassungsrecht zu Rate, so stellt man fest, dass das öffentliche Rundfunkrecht durch eine Vielzahl mehr oder weniger unbestimmter Rechtsbegriffe geprägt ist. Als Beispiele seien hier die „Programmautonomie“, die „Bestands- und Entwicklungsgarantie“, der „verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff“ oder der Begriff der „Grundversorgung“ genannt. Diese wiederum werden, naturgemäß abhängig von der jeweiligen Interessenlage, unterschiedlich ausgelegt.