Der Zugang zum Anwaltsnotariat im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG
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Auf der Grundlage seines „Apothekenurteils“ hat das Bundesverfassungsgericht dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG bis heute immer größere Bedeutung für eine Begrenzung staatlicher Regulierungsbefugnisse eingeräumt. Das gilt grundsätzlich auch für das Berufsrecht der Notare. Davon unberührt geblieben ist jedoch das Recht des Staates gemäß § 4 der Bundesnotarordnung (BNotO) frei - d. h. ohne Rücksicht auf Grundrechte der Berufsbewerber - über die Zahl der zu bestellenden Notare zu entscheiden. Die Arbeit untersucht die verschiedenen rechtsdogmatischen Ansätze zur Rechtfertigung dieser „Zurückdrängung“ der Grundrechte, insbesondere von Art. 12 Abs. 1 GG. Sie mündet in der These, dass die Begründungen für eine derartige Zurückdrängung nicht tragfähig sind. Die Prüfung des § 4 BNotO an den Maßstäben des Art. 12 Abs. 1 GG kommt zu dem Ergebnis, dass die Bedürfnisprüfung gemäß § 4 BNotO verfassungswidrig ist. Die Arbeit begründet ferner - insoweit in Übereinstimmung mit der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2004 - die Verfassungswidrigkeit des geltenden Auswahlverfahrens. Die Arbeit schlägt de lege ferenda für den Zugang zum Anwaltsnotariat die Einführung eines spezifischen Prüfungsverfahrens vor. Es soll die erforderliche Qualifikation der Berufsbewerber mit einer Sicherheit gewährleisten, die der Funktion des Vorbereitungsdienstes im Bereich des Nurnotariats entspricht.