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Verweigert ein Betreuter eine notwendige ärztliche Maßnahme und droht ihm dadurch eine Selbstgefährdung, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung. Eine gesetzliche Regelung fehlt, und die Thematik ist umstritten. Während die stationäre Zwangsbehandlung als möglich erachtet wird, erklärte der BGH in einem Beschluss vom 11.10.2000 die ambulante Zwangsbehandlung für unzulässig und verwies auf eine gesetzliche Regelung. Reformbestrebungen zur Einführung eines neuen § 1906a BGB zur ambulanten Zwangsbehandlung wurden aufgrund erheblicher Kritik eingestellt, sodass die Problematik weiterhin besteht. Es stellt sich die Frage, ob einem Betreuten gegen seinen Willen Medikamente verabreicht werden dürfen oder ob Zwangsanwendungen, wie das Festhalten oder das Vortäuschen eines Kinobesuchs, zulässig sind. Die Autorin untersucht die Zulässigkeit von ambulanten Zwangsbehandlungen sowie die materiellen und formellen Voraussetzungen dafür. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass solche Behandlungen grundsätzlich zulässig sind, wenn der Betreute sich aufgrund seiner Krankheit erheblich schädigen könnte. Um Missbrauch zu verhindern, hält sie eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für notwendig. Die Arbeit bietet eine dogmatisch stimmige und praktikable Lösung, die den Zielen der Betreuung und den Vorstellungen des Gesetzgebers Rechnung trägt.
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Ambulante Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht, Andrea Tietze
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- 2005
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