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Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften

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Die Begründung von Rechten an Grundstücken setzt eine Eintragung in das Grundbuch voraus. Der Umfang von Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des für die Eintragung zuständigen Rechtspflegers beim Grundbuchamt ist angesichts der gegenläufigen Interessen an der materiellen Richtigkeit des Grundbuchs einerseits und der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Grundstücksverkehrs andererseits ein dauerhaft umstrittenes Thema. In vielen Fällen liegen dem Eintragungsantrag notarielle Urkunden zugrunde. Es wird insbesondere die Frage erörtert, inwieweit sich die Beurkundungstätigkeit durch den Notar im Vorfeld der Grundbucheintragung auf den Prüfungsumfang des Rechtspflegers im Eintragungsverfahren auswirkt. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass das Beurkundungs- und das Eintragungsverfahren eine Einheit darstellen, in der die Sicherstellung der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte dem Beurkundungsverfahren vorbehalten ist. Für eine Prüfung im Eintragungsverfahren bleibt somit nur im Rahmen der streng formalisierten gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen Raum.

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Die grundbuchrechtliche Prüfungskompetenz des Rechtspflegers bei notariell beurkundeten Rechtsgeschäften, Fariba Peykan

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2005
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