Niederlassungsfreiheit und Gesellschaftskollisionsrecht
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Das in den EuGH-Entscheidungen Überseering und Inspire Art zum Ausdruck gebrachte Verständnis von Niederlassungsfreiheit macht es erforderlich, Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland als solche anzuerkennen. Die Sitztheorie wird dieser Vorgabe nicht gerecht und kann daher jedenfalls gegenüber im EWR gegründeten Gesellschaften nicht länger zur Anwendung gebracht werden. Gleiches gilt nach Ansicht des BGH jetzt auch im Verhältnis zu den USA. Gegenstand der Untersuchung ist die Reichweite dieser Anerkennungsverpflichtung. Es wird u. a. beleuchtet, ob es europarechtlich gerechtfertigt werden kann, in bestimmten Bereichen nationales Recht auf Auslandsgesellschaften mit Verwaltungssitz im Inland zur Anwendung zu bringen (z. B. Existenzvernichtungshaftung, Unternehmensmitbestimmung). Weiter wird z. B. der Frage nachgegangen, ob nationale Gesellschaften ihren Verwaltungssitz rechtsformwahrend ins Ausland verlegen können. Für die gesellschaftsrechtliche Praxis eröffnen die jüngsten EuGH-Urteile erhebliche Gestaltungsspielräume. Die Arbeit zeigt Wege auf, wie in einem Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsordnungen die Stakeholderinteressen angemessen geschützt werden können.