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Die Arbeit beschäftigt sich mit dem nunmehr in § 439 BGB geregelten Nacherfüllungsanspruch des Käufers. Insbesondere wird eine Konkretisierung des Begriffs der unverhältnismäßigen Kosten in § 439 Abs. 3 S. 1 BGB vorgenommen. Weil § 439 Abs. 3 S. 1 BGB sich ausweislich der Gesetzesmaterialien an die entsprechende Regelung des bisherigen § 633 Abs. 2 S. 3 BGB im Werkvertragsrecht anlehnt, wird an die zum Begriff des unverhältnismäßigen Aufwands in § 633 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. entwickelten Grundsätze angeknüpft. Dabei gibt die Arbeit eine Antwort auf die Frage, ob und ggf. inwieweit Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht einer Übertragbarkeit der zu § 633 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. entwickelten Grundsätze entgegenstehen. Teilweise ist dies anzunehmen. Soweit Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht einer Übertragbarkeit entgegenstehen, wird eine Konkretisierung anhand anderer Maßstäbe vorgenommen.
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Zu den Kosten der Nacherfüllung beim Kauf, Volker Schultz
- Language
- Released
- 2005
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- (Paperback)
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- Title
- Zu den Kosten der Nacherfüllung beim Kauf
- Language
- German
- Authors
- Volker Schultz
- Publisher
- Lang
- Released
- 2005
- Format
- Paperback
- ISBN10
- 3631540213
- ISBN13
- 9783631540213
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Die Arbeit beschäftigt sich mit dem nunmehr in § 439 BGB geregelten Nacherfüllungsanspruch des Käufers. Insbesondere wird eine Konkretisierung des Begriffs der unverhältnismäßigen Kosten in § 439 Abs. 3 S. 1 BGB vorgenommen. Weil § 439 Abs. 3 S. 1 BGB sich ausweislich der Gesetzesmaterialien an die entsprechende Regelung des bisherigen § 633 Abs. 2 S. 3 BGB im Werkvertragsrecht anlehnt, wird an die zum Begriff des unverhältnismäßigen Aufwands in § 633 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. entwickelten Grundsätze angeknüpft. Dabei gibt die Arbeit eine Antwort auf die Frage, ob und ggf. inwieweit Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht einer Übertragbarkeit der zu § 633 Abs. 2 S. 3 BGB a. F. entwickelten Grundsätze entgegenstehen. Teilweise ist dies anzunehmen. Soweit Unterschiede zwischen Kauf- und Werkvertragsrecht einer Übertragbarkeit entgegenstehen, wird eine Konkretisierung anhand anderer Maßstäbe vorgenommen.