Grundrechte im deutschen Frühkonstitutionalismus
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Von 1818 bis 1848 wurden vor allem in den süddeutschen Landesverfassungen erstmals individuelle Rechte der Staatsbürger verbürgt, die den Namen Grundrechte verdienen. Schon aufgrund ihrer Entstehungsbedingungen war die Geltungskraft dieser Grundrechte zunächst schwach. Ihre Prägung erhielten sie durch das monarchische Prinzip und das Interesse der Landesfürsten, ihre Macht zu erhalten. Sie waren weder einfachgesetzlich umgesetzt noch ausreichend abgesichert. Vom Grundsatz her wurden die Rechtspositionen jedoch verfassungsrechtlich anerkannt. Die liberale Staatsrechtslehre deutete sie als Ausdruck einer angeborenen Freiheitssphäre, aus der neue Rechte abgeleitet wurden. In der Bevölkerung wurde die Legitimation des Monarchen von der Umsetzung der Grundrechte abhängig gemacht. Langsam konnten die Grundrechte eine verfassungsverändernde Funktion entwickeln. Sie wurden zum Auslöser der Revolution von 1848 und bereiteten den Übergang zur parlamentarischen und demokratischen Staatsform vor.