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Täter-Opfer-Ausgleich, Wiedergutmachung und Strafe im Strafrecht

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Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung stellen Wege dar, Streitigkeiten, die die Grenze des Strafrechtes überschritten haben, konsensual zu regeln und so im Erfolgsfalle eine tiefergehende Befriedungswirkung zu erreichen als dies einer herkömmlichen Bestrafung gelingt. Zu erwarten sind daneben Einsparungsmöglichkeiten, wenn das Schlichtungsverfahren in allen dafür geeigneten Fällen angewandt wird und so ein Strafverfahren mit den daraus resultierenden Kosten zu vermeiden hilft. Es existieren daher viele Befürworter des Schlichtungsverfahrens - wenn auch vor allem unter den Soziologen und Psychologen, weniger unter den Juristen. Dabei kommen bei letzteren zur allgemeinen Skepsis gegenüber Neuerungen, die einer arbeitserleichternden Routine hindernd gegenüber stehen, erhebliche rechtsstaatliche Bedenken hinzu. Diese gründen sich zum einen auf die Gefahr einer Verletzung von Verfassungsgrundsätzen wie der Gleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte oder der Verfassungsmäßigkeit im engeren Sinne. Relevant wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass weder Beschuldigte noch mutmaßliche Verletzte nicht zu einer Teilnahme an einem für sie belastenden Verfahren wie dem Schlichtungsverfahren in direktem Gesprächskontakt gezwungen werden. Täter-Opfer- Ausgleich und Wiedergutmachung vermögen überdies nur dann zu überzeugen, wenn sie sich ohne Brüche in unser Rechtssystem einfügen lassen, also insbesondere die anerkannten Zwecke der Bestrafung erfüllen. Es existieren hierzu neben den beiden Gegenpolen der absoluten Theorien beispielsweise Kants und Hegels und den relativen Theorien wie General- und Spezialprävention verschiedene Mischformen, die von der heutigen Rechtsprechung und Literatur favorisiert werden. Diese werden hier diskutiert, zu Strafe und Wiedergutmachung in Beziehung gesetzt und die erhaltenen Ergebnisse miteinander verglichen. Schließlich ist zu prüfen, ob das Schlichtungsverfahren die Aufgaben des Strafrechtes zu erfüllen vermag und mit diesen nicht in Konflikt gerät, denn nur dann kann und darf es in Deutschland zum Einsatz kommen. Anschließend kann diskutiert werden, ob die bisherigen Wiedergutmachungsbestrebungen im Strafrecht fortgeführt und gegebenenfalls ausgeweitet werden können und dürfen. In diesem Rahmen wird ein eigenes Wiedergutmachungsmodell entworfen, das eine beispielhafte Hausverfügung als Handlungsanweisung an die Staatsanwaltschaft enthält, die die Wiedergutmachung in ihrer täglichen Arbeit umsetzen und so durch ihr Engagement zu einem Erfolg werden lassen können oder aber durch Nichtbeachtung und entsprechend Nichtanwendung zu einem Mauerblümchendasein verdammen können. Bei der Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege, das über die Einleitung des Schlichtungsverfahrens oder des Strafverfahrens in aller Regel entscheidet, ist zur Durchsetzung des Schlichtungsverfahrens anzusetzen. So kann erreicht werden, dass sich die neue Idee nicht erst durchsetzt, indem die Gegner aussterben (frei nach Max Planck).

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2006

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