Die Haftung der EG für die Verletzung von WTO-Recht
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Ob die EG für die Verletzung von WTO-Recht haftet, ist eine der zentralen Fragen im Zusammenhang mit der Einwirkung des Welthandelsrechts auf das Gemeinschaftsrecht. Anlass hierzu geben Fälle unternehmerischer Schädigung, die entweder direkt durch WTO-rechtswidrige Maßnahmen der EG oder durch Strafzölle eines Drittstaates entstanden sind, die dieser aufgrund eines WTO-rechtswidrigen Verhaltens der EG erhoben hat. Unternehmen können das Risiko solcher Schädigungen über Exportkreditversicherungen nur sehr begrenzt abdecken. Ausgehend von den internen Rechtswirkungen des WTO-Rechts in der gemeinschaftsgerichtlichen Rechtsprechung arbeitet Simeon Held die Bedeutung dieser Rechtswirkungen für den EG-Sekundärrechtsschutz heraus. Es zeigt sich, dass das Kriterium der unmittelbaren Anwendbarkeit von zentraler Bedeutung für die Trennung zwischen völkerrechtlicher Verantwortlichkeit und gemeinschaftsrechtlicher Haftung ist. Ein Schadensersatzanspruch über die Unrechtshaftung des Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag kommt aufgrund der fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit des WTO-Rechts grundsätzlich nur in Betracht, wenn neben dem WTO-Verstoß zugleich eine Gemeinschaftsrechtsverletzung vorliegt. Eine größere Bedeutung kann einer Rechtmäßigkeitshaftung im Zusammenhang mit einem WTO-rechtswidrigen Verhalten der EG zukommen. Der Autor erörtert zudem die Vereinbarkeit von gemeinschaftsrechtlichen Ersatzansprüchen mit dem WTO-Beihilferecht. Weiter legt er dar, welche Möglichkeiten Unternehmen auf völkerrechtlicher Ebene haben, einen Ersatz ihrer Schäden zu erhalten. Diese Dissertation wurde mit dem „Promotionspreis der Juristischen Fakultät der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg“ ausgezeichnet.