Der Gemeinsame Bundesausschuss nach dem SGB V
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Durch die Gesundheitsreform im Jahre 2004 erfolgte auf der Grundlage des GKV-Modernisierungsgesetzes eine Umstrukturierung der Gremien der Gemeinsamen Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V ersetzt die bisher sektoral orientierten Vorgängergremien und stellt nunmehr die übergeordnete Einrichtung der Selbstverwaltungsparteien dar. Einzuordnen ist der Gemeinsame Bundesausschuss in das System der Qualitätssicherungsinstrumente des SGB V, welches dadurch geprägt ist, dass die medizinische Versorgung sowohl durch juristische als auch durch medizinisch-professionelle Steuerungsformen geregelt wird, wobei ein besonderer Bezug zu ärztlichen Leitlinien deutlich wird. Zentrale Aspekte der Arbeit widmen sich der Untersuchung der rechtlichen Form und der normativen Befugnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses. Ein Schwerpunkt liegt auf der Begründung der für die Normsetzungsbefugnisse erforderlichen demokratischen Legitimation, welche insbesondere wegen der Beteiligung von privatrechtlich organisierten Verbänden sowie der Betroffenheit von Außenseitern problematisch, im Ergebnis aber zuzugestehen ist.