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"Vorrats-SE" ohne Arbeitnehmerbeteiligung

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Das neue Praxisfeld der SE wirft eine Fülle von Rechtsfragen auf. In Deutschland ist im März 2005 in Berlin die „Go East Invest SE. Europäische Gesellschaft zur Industrieansiedlung und Markterschließung“ in das Handelsregister eingetragen worden, obwohl entgegen Art. 12 Abs.2 SE-VO keine Regelung zur Arbeitnehmermitbestimmung getroffen wurde. Seit Oktober nimmt auch bereits der Handel mit Vorrats-SE Gestalt an. Vorrats-SE sind Gesellschaften, die allein zum Zweck des Handels mit dem SE-Mantel (dem eingetragenen Rechtsträger) gegründet werden. Folglich üben sie zunächst weder eine unternehmerische Tätigkeit aus noch haben sie Arbeitnehmer. Nach deutschem Recht ist die Gründung und Eintragung von offenen, als solche deklarierten Vorrats-GmbH und AG zulässig, sofern sie als Gegenstand des Unternehmens z. B. die „Verwaltung eigenen Vermögens“ ausweisen. Die vorliegende Untersuchung weist nach, dass Vorrats-SE nach europäischem Recht und den deutschen Umsetzungsvorschriften hierzu nicht im Handelsregister eingetragen werden können. Dies verstieße gegen den eindeutigen Wortlaut von Art. 12 Abs.2 und 3 SE-VO, wonach das Vorliegen einer Regelung zur Arbeitnehmerbeteiligung zwingendes Eintragungserfordernis einer SE ist. Dies wird bekräftigt durch den untrennbaren Zusammenhang zwischen der SE-VO und den Beteiligungsvorschriften der SE-RL. Die Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung ist konstitutives Element des SE-Statuts. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass eine Vorrats-SE mangels operativer Geschäftstätigkeit zunächst keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt. Denn bei jeder Gründung einer SE ist das Verfahren zur Aushandlung der Arbeitnehmerbeteiligung durch Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums der Arbeitnehmerseite einzuleiten. Dieses Verhandlungsteam setzt sich aus Arbeitnehmern der gründungsbeteiligten Gesellschaften zusammen, so dass es auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern in der SE nicht ankommt. Sind Vorrats-SE unzulässiger Weise im Handelsregister eingetragen worden, so ist die Eintragung von Amts wegen zu löschen. Eine Nachfrist zur Beibringung einer Beteiligungsvereinbarung muss nur dann gesetzt werden, wenn die Unternehmensleitung eine entsprechende Rechtsverpflichtung anerkennt.

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2005

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