Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG
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Nach § 78 UG sind positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an bestimmten „auswärtigen“ Bildungseinrichtungen abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden von der „Stammuniversität“ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die praktische Relevanz der akademischen Anerkennung von „auswärts“ absolvierten Prüfungen ist ebenso wie deren Komplexität in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Dem verstärkten Bedürfnis nach rechtlicher Information im Bereich der akademischen Anerkennung von Prüfungen soll das vorliegende Buch Rechnung tragen. Es enthält eine systematische Aufbereitung der Rechtslage unter Verwertung der gesamten zum Problemkreis bislang ergangenen bzw. erschienenen Judikatur und Literatur; ferner sind die wesentlichsten Rechtstexte abgedruckt.