Die Eigenhaftung des Verrichtungsgehilfen
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Wurde im deutschen Recht über die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs im Innenverhältnis eine Verlagerung der einem Dritten gegenüber bestehenden Haftung des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber erreicht, so verbleibt es im Außenverhältnis bei der deliktischen Eigenhaftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Dritten. Das Risiko der Solvenz des Arbeitgebers trägt dabei der Arbeitnehmer. In Frankreich hingegen schränkte die „Cour de Cassation“ die deliktische Eigenhaftung in zwei spektakulären Grundsatzentscheidungen ein: Sie schaffte zunächst grundsätzlich die deliktische Eigenhaftung des Verrichtungsgehilfen - also nicht nur beschränkt auf Arbeitnehmer - ab, bejahte dessen Haftung allerdings kurz darauf wieder bei einem vorsätzlichen, strafbaren Handeln. Diese Rechtsprechung wird in Frankreich als eine revolutionäre Umwälzung des dogmatischen Verständnisses der Geschäftsherrenhaftung empfunden. Die vorliegende Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, die Entwicklung im französischen Recht zu untersuchen und diese der deutschen Rechtslage gegenüberzustellen.