Grundbegriffe der Handlungsformen der EU
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Die Handlungsformen gehörten bislang zu den systematisch unaufgearbeiteten Teilen des Unions- und Gemeinschaftsrechts. Jürgen Bast legt eine Grundlagenstudie vor, die die Handlungsformen der EU dogmatisch erschließt und sie zu weiteren Zentralkategorien des europäischen Verfassungsrechts - Organe, Kompetenzen, Rechtsschutz - in Beziehung setzt. Der Schlüssel zum Verständnis der verschiedenen Handlungsformen ist ihr je spezifischer Wirkungsmodus: ein charakteristisches Bündel von rechtlichen Wirkungen, die ein Rechtsakt aufgrund seiner formalen Identität entfalten kann. Als Fallstudie entwickelt die Arbeit detailliert das Rechtsregime des Beschlusses. Mit dieser Handlungsform, die in der Rechtsetzungspraxis entwickelt wurde, können die Organe der Union verbindliche Festlegungen treffen, ohne den Mitgliedstaaten oder den Bürgern rechtliche Verpflichtungen aufzuerlegen.
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Grundbegriffe der Handlungsformen der EU, Jürgen Bast
- Language
- Released
- 2006
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- Title
- Grundbegriffe der Handlungsformen der EU
- Language
- German
- Authors
- Jürgen Bast
- Publisher
- Springer
- Released
- 2006
- ISBN10
- 3540344721
- ISBN13
- 9783540344728
- Series
- Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht
- Category
- University and college textbooks
- Description
- Die Handlungsformen gehörten bislang zu den systematisch unaufgearbeiteten Teilen des Unions- und Gemeinschaftsrechts. Jürgen Bast legt eine Grundlagenstudie vor, die die Handlungsformen der EU dogmatisch erschließt und sie zu weiteren Zentralkategorien des europäischen Verfassungsrechts - Organe, Kompetenzen, Rechtsschutz - in Beziehung setzt. Der Schlüssel zum Verständnis der verschiedenen Handlungsformen ist ihr je spezifischer Wirkungsmodus: ein charakteristisches Bündel von rechtlichen Wirkungen, die ein Rechtsakt aufgrund seiner formalen Identität entfalten kann. Als Fallstudie entwickelt die Arbeit detailliert das Rechtsregime des Beschlusses. Mit dieser Handlungsform, die in der Rechtsetzungspraxis entwickelt wurde, können die Organe der Union verbindliche Festlegungen treffen, ohne den Mitgliedstaaten oder den Bürgern rechtliche Verpflichtungen aufzuerlegen.