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Die rechtswidrige Beweiserhebung nach § 136a StPO als Verfahrenshindernis

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Die vorliegende Arbeit erörtert die Frage, ob aus einer extremen Anwendung verbotener Ver-nehmungsmethoden nach § 136 a StPO ein Verfahrenshindernis rechtswidriger Beweiserhe-bung folgen kann. Ähnliche Verfahrenshindernisse schwerwiegender Rechtsstaatswidrigkeit, wie beispielsweise die Verfahrenshindernisse der „unzulässigen Tatprovokation“ und „der überlangen Verfah-rensdauer“, legen diese Möglichkeit nahe. Denkbar ist ein solches Verfahrenshindernis rechtswidriger Beweiserhebung insbesondere dann, wenn der Beschuldigte während seiner Vernehmung gefoltert wurde. Auf der anderen Seite stellt sich in Zeiten zunehmenden Terrorismus die Frage, ob in sog. „ti-cking time bomb situations“ die Folter eines dringend Tatverdächtigen nicht sogar geboten sein kann, wenn der sichere Tod der Opfer nicht auf andere Weise abzuwenden ist. Die zunehmende Diskussion auf diesen Gebieten, die nicht zuletzt durch den Fall Jakob von Metzler ein neues Niveau erreichte, macht eine eingehende Erörterung erforderlich. Patrick Jürgen Gau wurde 1977 in Dortmund geboren. Das Studium der Rechtswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum, während dessen er unter anderem für das Kriminologische Institut der Juristischen Fakultät tätig war, schloss er im Jahre 2003 mit dem Ersten Staatsex-amen ab. Den juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er am Landgericht Dortmund. 2006 erfolgte die Promotion bei Prof. Dr. Gereon Wolters an der Ruhr-Universität Bochum.

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2006

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