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Die rechtswidrige Beweiserhebung nach § 136a StPO als Verfahrenshindernis

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Die vorliegende Arbeit behandelt die Frage, ob aus extremen Anwendungen verbotener Vernehmungsmethoden nach § 136 a StPO ein Verfahrenshindernis für rechtswidrige Beweiserhebung resultieren kann. Ähnliche Verfahrenshindernisse schwerwiegender Rechtsstaatswidrigkeit, wie „unzulässige Tatprovokation“ und „überlange Verfahrensdauer“, legen diese Möglichkeit nahe. Ein solches Verfahrenshindernis könnte insbesondere dann gegeben sein, wenn der Beschuldigte während seiner Vernehmung gefoltert wurde. Gleichzeitig stellt sich in Zeiten zunehmenden Terrorismus die Frage, ob in sogenannten „ticking time bomb situations“ die Folter eines dringend Tatverdächtigen nicht sogar notwendig sein kann, um das Leben von Opfern zu retten. Die Diskussion in diesen Bereichen, angeheizt durch den Fall Jakob von Metzler, erfordert eine tiefgehende Auseinandersetzung. Patrick Jürgen Gau wurde 1977 in Dortmund geboren und schloss 2003 sein Studium der Rechtswissenschaft an der Ruhr-Universität Bochum ab, wo er auch für das Kriminologische Institut der Juristischen Fakultät tätig war. Den juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er am Landgericht Dortmund und promovierte 2006 bei Prof. Dr. Gereon Wolters an der Ruhr-Universität Bochum.

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Die rechtswidrige Beweiserhebung nach § 136a StPO als Verfahrenshindernis, Patrick J. Gau

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2006
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