Die nachträgliche Unmöglichkeit der Naturalrestitution im allgemeinen Sachschadensrecht
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Verbleibt dem Schadensersatzgläubiger der bereits entstandene Anspruch auf den erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB oder erlischt dieser, wenn das Schadensobjekt nach Eintritt des schädigenden Ereignisses untergeht, zerstört wird oder vom Geschädigten veräußert wird? Michael Schnell gelangt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Falle des Sachschadens nach den Wertungen des inneren Systems des allgemeinen Schadensrechts resistent gegenüber nachträglichen, die Herstellung in natura unmöglich machenden Umständen ist. Die nachträgliche Unmöglichkeit der Naturrestitution ist nach dem gesetzlichen Regelungsprogramm kein Anwendungsfall des § 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Der Geschädigte kann in allen Konstellationen der späteren Unmöglichkeit der Herstellung den statt der Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.