Künstliche Befruchtung und gesetzliche Krankenversicherung
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Seit dem Jahre 2004 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur noch 50 Prozent der Kosten, die ihren Versicherten durch Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung entstehen. Diese Leistungen sind auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind. Überdies knüpft das Gesetz solche Leistungsansprüche an das vollendete 25. Lebensjahr und damit an ein Mindestalter der Versicherten. Die Einführung eines Eigenanteils von 50 Prozent hat einen dramatischen Rückgang reproduktionsmedizinischer Maßnahmen ausgelöst. Experten schätzen, dass etwa 55 Prozent des im Jahre 2005 in Deutschland erfolgten Geburtenrückganges auf die Neufassung des § 27a SGB V zurückzuführen sind. Die vorgenannten Regelungen stoßen auf schwerwiegende verfassungsrechtliche Einwände, die in dem vorliegenden Werk eingehend dargelegt werden. Aufgrund eines sozialgerichtlichen Vorlagebeschlusses wird sich das Bundesverfassungsgericht im November 2006 mit der Frage beschäftigen, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf miteinander verheiratete Personen beschränkt ist. Der Autor ist Professor für Öffentliches Recht an der Freien Universität Berlin, Präsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin und Direktor des Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht (DIGR).