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Die Dritthaftung für Informationen im bürgerlichen Recht

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Bei der Verantwortlichkeit dritter Personen für Informationen, mit denen sie auf einen fremden Vertrag Einfluss nehmen, handelt es sich um eine grundlegende Problematik. Diese Habilitation fasst die bislang diskutierten Fallgruppen in der Norm des § 311 III 2 BGB zusammen. Sie rückt den juristisch noch kaum untersuchten Begriff des Vertrauens in den Vordergrund und verbindet einen weiten Tatbestand der Sonderverbindung (§ 311 III 2 BGB) mit einer differenzierten Pflichtenbestimmung (§ 241 II BGB). Ermöglicht wird so eine Feinsteuerung der Dritthaftung, die sich nicht nur im allgemeinen Zivilrecht, sondern z. B. auch im Kapitalmarktrecht als tragfähig erweist. Für Wissenschaftler und Praktiker im Zivilrecht und Wirtschaftsrecht.

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Die Dritthaftung für Informationen im bürgerlichen Recht, Christian Kersting

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2007
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