Softwareentwicklungsverträge
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Das Produkt Software existierte vor fünfzig Jahren nicht. Heute ist es (2) Berücksichtigung häufiger Änderungen - Changemanagement, (3) Notwendigkeit der Kooperation - Definition der Mitwirkungspflichten und (4) die Bestimmung eines geeigneten Qualitätsmaßstabes. (1) Softwareentwicklungsprojekte (SEP) sind einer Reise ohne präzises Ziel vergleichbar. Existiert überhaupt eine Leistungsbeschreibung, so ist sie häufig fehlerhaft oder unvollständig. Die Verantwortlichkeit für ihre Erstellung ist, wenn es zu Auseinandersetzungen kommt, häufig streitig. (2) Mit Änderungen muss stets gerechnet werden. Diese Erfordernis spiegelt sich regelmäßig nicht in den SEV wider oder ist unausgewogen gestaltet. (3) Die Entwicklung von Software erfordert grundsätzlich eine enge Zusammenarbeit der Parteien. Im Gegensatz dazu erlauben SEV häufig nicht beiden Parteien, die Mitwirkung einzufordern. (4) Der Qualitätsmaßstab in SEV in Deutschland lässt die Unmöglichkeit der Erstellung mangelfreier Software meist unbeachtet. Die Bezugnahme auf technische Standards wird einseitig im Interesse einer Partei verwandt. Die Rechtssysteme in Deutschland und den USA bieten wenig Hilfe, um die entsprechenden Fragestellungen zu lösen, beginnend mit der rechtlichen Qualifikation von Software. Dies führt bei Rechtsstreitigkeiten zu unvorhersehbaren Ergebnissen und zu einem erheblichen Risiko für SEP. Die Detailanalyse zahlreicher Verträge zeigt, dass die vier genannten Aspekte entweder nicht angemessen berücksichtigt, oder interessenorientierte Verträge formuliert werden. Alle Versuche, Software innerhalb der vorhandenen rechtlichen Konzepte zu klassifizieren, hat zu zweifelhaften Konstruktionen geführt. Die Mehrzahl der Probleme wurzelt, sowohl in Deutschland wie in den USA, darin, dass SEP mit dem geltenden Recht nicht abgebildet werden können. Dieses Werk liefert nun eine solide Grundkenntnis der Lösungsmechanismen, die bei der juristischen Betreuung von Softwareprojekten benötigt werden.