Jagdrecht, Wilderei und "gute Policey"
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Das Jagdrecht und die unbefugte Jagdausübung (Wilderei) wurden von jüngeren Forschungen zur „guten Policey“ nur am Rande thematisiert. Eine Besonderheit, die der Regelungsgegenstand „Jagd“ mit der Forstgesetzgebung teilt, bleibt aber deutlich greifbar: die Konfliktanfälligkeit. Während in anderen Bereichen des Policeyrechts zwischen Landesfürsten, Landständen und Normadressaten ein grundsätzlicher Konsens über das anzustrebende Regelungsziel bestand und der „gemeinsame Nutzen“ unwidersprochene Leitkategorie der legislativen Tätigkeit war, zeigt sich beim Jagdrecht ein klarer Interessengegensatz zwischen Landesfürst und ländlicher Bevölkerung. Die auf das 16. Jahrhundert fokussierte Untersuchung legt dar, wie die habsburgischen Landesfürsten durch zunehmende Betonung des Regalitätscharakters der Jagd andere Jagdgerechtigkeiten - vor allem der bäuerlichen Bevölkerung - nivellieren wollten. Dies sorgte gerade (aber nicht nur!) in den Jahrzehnten vor den Bauernkriegen für erhebliche Spannungen. Der Frage der Sanktionierung von Wilderei wird mit der Untersuchung von Zuständigkeiten, Verfahren, verhängten Strafen und Strafbemessungsgründen nachgegangen. Dabei zeigt sich, daß die massiven Strafverschärfungen auf normativer Ebene in der Rechtspraxis des 16. Jahrhunderts nahezu keinen Niederschlag fanden.