Vom Völkerrecht zum Weltrecht
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Vorgestellt wird eine Weltrechtslehre. Sie knüpft an die allgemeinen Ideale in Art. 1 Allgemeine Menschenrechtserklärung und an Kants Idee eines „Weltbürgerrechts“ an. Dogmatisch geht es insbesondere um die Begriffsbildung, Geltung und die Grundprinzipien des Weltrechts in Abgrenzung zu den völkerrechtlichen Prinzipien. Der Paradigmenwechsel vom Völkerrecht zum Weltrecht zeigt sich vor allem im Übergang von der Souveränität der Staaten zur Rechtssubjektivität der Menschen und zur Orientierung an der rule of law. In fragmentarischen Konstitutionalisierungsprozessen im Völkerrecht offenbart sich die praktische Wirksamkeit des Weltrechts. Beispiele sind die Erweiterung von erga omnes-Prinzipien, die Staatswerdung Europas, die Entstehung von global governance, die Ausdehnung der supranationalen Rechtsetzungsbefugnisse des Sicherheitsrates, die Institutionalisierung des Welthandelsrechts und die Schaffung einer Weltstrafgerichtsbarkeit. Wegen der Globalisierung der Lebensverhältnisse bleibt darüber hinaus eine kohärente Weltverfassung, für deren Konzeption verschiedene Modelle geprüft werden, unabdingbar.