Über den Bedeutungsverlust anfänglicher Ehemängel
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Durch das Gesetz zur Neuregelung des Eheschliessungsrechts (EheschlRG) vom 4.5.1998 (BGBl I S. 833) hat der Gesetzgeber das gesamte Eherecht neu gefasst und wieder in das BGB zurückgeführt. Anstelle der Ehenichtigkeit und der Eheaufhebung des Ehegesetzes gibt es jetzt nur noch das einheitliche Rechtsinstitut der Aufhebung der Ehe (§§ 1313 ff BGB). Unter besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung dieses Rechtsgebiets seit der Kodifizierung des Bürgerlichen Gesetzbuches werden die Rechtsfolgen einer Eheaufhebung dargestellt. Im Vordergrund steht zunächst die - bisher zu wenig beachtete - Systematik des § 1318 BGB, die ohne historisches Vorbild ist. Im Rahmen der Darstellung möglicher Unterhaltsansprüche wird die besondere Bedeutung der „Kenntnis“ als Tatbestandsmerkmal mit Prämienfunktion herausgearbeitet, sowie die Frage nach der Reichweite der Verweisung auf das Unterhaltsrecht („zugunsten“) behandelt. Ein weiterer Abschnitt ist dem Verständnis des Betreuungsunterhalts gemäss § 1318 Abs. 2 Satz 2 BGB gewidmet. Weiterhin wird untersucht, wie sich die Verweisung des § 1318 Abs. 3 BGB auf das eheliche Güterrecht auswirkt, wobei Reichweite und Verständnis der Verweisung auf das Recht des Zugewinnausgleichs dargestellt werden. Ebenfalls wird untersucht, welche Bedeutung die Aufhebbarkeit einer Ehe für das Ehegattenerbrecht (§ 1318 Abs. 5 BGB) hat. Auch der Frage des im Gesetzgebungsverfahren zwar erörterten, im Gesetz jedoch nicht erwähnten Namensrechts nach Aufhebung der Ehe wird nachgegangen. Bei alledem wird kritisch das Ziel des Gesetzgebers überprüft, Regelungen aufzustellen, die der - situationsbedingt verschiedenen - Schutzbedürftigkeit der Beteiligten gerecht werden sollen. Die Darstellung der verschiedenen Fallgruppen zeigt, dass - und in welchem Mass - dem Gesetzgeber dies nicht gelungen ist, wobei unter anderem die Vernachlässigung des Minderjährigenschutzes besonders überrascht.