Forschung zwischen Wissenschaftsfreiheit und Wirtschaftsfreiheit
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Die herrschende verfassungsrechtliche Dogmatik zur Wissenschaftsfreiheit ist anhand des akademischen Wissenschaftsverständnisses entwickelt worden. Doch die industriellen Forschungsbedingungen in der Bio- und Gentechnik lassen sich nur schwer mit den Normen des wissenschaftlichen Ethos in Einklang bringen. Publizität und Autonomie sind nicht leicht zu verwirklichen. Zudem werden die Universitäten als ursprüngliche Stätten freier Wissenschaft der Ökonomisierung unterworfen, was die wissenschaftliche Eigengesetzlichkeit erheblich stört. Der richtige Zugriff auf die Wissenschaftsfreiheit ist deshalb nur möglich, wenn der Normbereich des Art. 5 Abs. 3 GG differenziert zur Wirtschaftsfreiheit hin abgegrenzt wird. Eine elementare Rolle spielt hierbei das „geistige Eigentum“. Ergebnis ist: Wer die Wissenschaftsfreiheit in Anspruch nimmt, kann sich nicht auf den Schutz geistigen Eigentums berufen. Wer forscht, um geistiges Eigentum zu erlangen, dessen Tun wird nicht von Art. 5 Abs. 3 GG geschützt.