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Generalklauseln

Verwaltungsbefugnisse zwischen Gesetzmäßigkeit und offenen Normen

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Der Verfassungsgrundsatz der 'Gesetzmäßigkeit' fordert, dass die öffentliche Verwaltung durch Parlamentsgesetze gesteuert und durch Gerichte kontrolliert wird. Wißmann untersucht, wie sich das Verhältnis von Gesetz, Freiheit und 'guter policey' seit dem Mittelalter entwickelt hat. Für die Verfassungsordnung des Grundgesetzes bedeutet dies, dass insbesondere die Grundrechte, trotz ihrer Diversifizierung in Sonderdogmatiken, den überzeugenden Ausgangspunkt für eine übergreifende, förmlich-rationale Aufgabenteilung der Staatsfunktionen bilden. Verfassungsrechtlich ist ein ausreichendes Maß an inhaltlicher Bestimmtheit erforderlich, um die Vorhersehbarkeit und Nachvollziehbarkeit von Verwaltungsentscheidungen zu gewährleisten, jedoch nicht eine maximale Standardisierung der Regelungen. Die 'Eigenständigkeit' der Verwaltung stellt das funktional sowie rechtlich vorausgesetzte Gegenstück zur Gesetzesbindung dar. Ihre Gestaltungsaufgabe kann oft nicht als bloße 'Anwendung' von Gesetzen betrachtet werden. Daher muss die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu einem differenzierten Steuerungs- und Kontrollverbund weiterentwickelt werden. Generalklauseln als Regelungstypus sind unerlässlich, da sie die Rückbindung an gesetzliche Aufgaben sicherstellen und gleichzeitig die Weiterentwicklung der Verwaltungstätigkeit sowie eine wirksame Kontrolle durch die Gerichte ermöglichen.

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Generalklauseln, Hinnerk Wißmann

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2008
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