Entwicklungsgemeinschaften in der WTO
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Entwicklungsländern wird zur Verbesserung ihres Lebensstandards sowohl empfohlen, aktiv am multilateralen Handelssystem der Welthandelsorganisation (WTO) teilzunehmen als auch sich an regionalen Handelsabkommen zu beteiligen. Tatsächlich sind die meisten Entwicklungsländer schon längst Mitglied der WTO und zugleich mindestens eines regionalen Handelsabkommens. Insbesondere bestehen etwa 30 regionale Integrationsgemeinschaften, an denen ausschließlich Entwicklungsländer beteiligt sind. Prominente Beispiele sind der Gemeinsame Markt des Südens (MERCOSUR) und die ASEAN-Freihandelszone (AFTA). Sabine Pellens führt für diese Gemeinschaften den Begriff „Entwicklungsgemeinschaften“ ein und nimmt als erste eine umfassende Bestandsaufnahme und einen Vergleich der internen Rechtsordnungen dieser Gemeinschaften vor. Der WTO und ihren Mitgliedstaaten ist es bislang nicht gelungen zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Entwicklungsgemeinschaften mit dem Recht der WTO vereinbar sind. Auch in der aktuellen WTO-Handelsrunde von Doha zeichnet sich hierzu noch keine Einigung ab. Die Autorin untersucht das Konfliktpotential, die Ausnahmevorschriften des WTO-Rechts für Integrationsgemeinschaften und für Entwicklungsländer und den sich daraus ergebenden Streit um die Einordnung der Entwicklungsgemeinschaften. Im Wege der praktischen Konkordanz zwischen den Prinzipien der Nichtdiskriminierung und der Entwicklung entwickelt sie die Lösung des Konflikts im geltenden WTO-Recht sowie detaillierte Eckpunkte für eine Neuregelung.