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Die Strafbarkeit des Verteidigers wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) durch Annahme bemakelter Honorarmittel

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Vom Verteidiger zum Mittäter: Allein durch das Annehmen von Geld als Honorar, das aus Verbrechen und bestimmten Vergehen stammt, machen sich Anwälte bislang wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 StGB strafbar. Durch sein Urteil vom 30. März 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Strafbarkeit auf Fälle beschränkt, in denen der Anwalt von der Herkunft der Gelder weiß. Es bleibt dennoch zu klären, ob und welche Probleme für Anwälte und Beschuldigte durch den Geldwäschetatbestand bei der Honorarannahme weiter bestehen. Nikolas Schrader untersucht dazu u. a., ob der Verteidiger als Honorar angenommene bemakelte Mittel behalten kann oder diese gegebenenfalls an den Vortatverletzten oder den Staat herausgeben muss. Sind Ermittlungen gegen den Verteidiger aufgrund eines Geldwäscheverdachts während des Verfahrens gegen seinen Mandanten zulässig? Welche Auswirkungen kann dies für den Mandanten haben? Welche Straftatbestände können sich für den Verteidiger bei der Annahme bemakelter Honorarmittel neben dem Geldwäschetatbestand ergeben? Die Untersuchung zeigt: Ein besserer Schutz des Verhältnisses zwischen Anwalt und Mandant vor strafprozessualen Maßnahmen muss in der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch verankert werden. Anhand seiner Ergebnisse macht der Autor Vorschläge zur Neufassung des Geldwäschetatbestands sowie der §§ 138a, 148 StPO.

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2008, paperback

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