Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29. Abs. 3 BV)
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Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein wichtiger Pfeiler unseres Rechtsstaates. Als Institut des Prozessrechts soll es dem ´armen Mann´ in Bezug auf das Prozessieren gleiche Chancen wie der begüterten Partei verschaffen. In der neuen Bundesverfassung ist die unentgeltliche Rechtspflege als eigenständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 BV garantiert. Der Autor beschreibt anhand der reichhaltigen bundesgerichtlichen Kasuistik den Geltungsbereich dieses Grundrechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen - Mittellosigkeit, Nicht-Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung - sowie die aus ihm resultierenden Leistungen des Staates. Er bezieht dabei Stellung zu kontroversen Fragen wie etwa der vom Bundesgericht geschützten Praxis, die staatliche Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu reduzieren.