Vermessungskompetenzen für behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung eigener Aufgaben
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Neben den originären Vermessungszuständigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure wird in nahezu allen Landesvermessungsgesetzen auch „anderen“ bzw. „sonstigen behördlichen Vermessungsstellen“ die Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens (zumeist von Liegenschaftsvermessungen) eingeräumt. Die Landesvermessungsgesetze machen das Bestehen der Vermessungskompetenz dieser „anderen“ behördlichen, d. h. etwa gemeindlichen, Vermessungsstellen in sachlicher Hinsicht aber regelmäßig davon abhängig, daß mittels der Vermessungstätigkeit „eigene Aufgaben“ erfüllt werden bzw. die Vermessungen zur Erfüllung eigener Aufgaben „erforderlich“ sind. Von diesen Vermessungskompetenzen wird durch die „anderen behördlichen Vermessungsstellen“ umfangreich Gebrauch gemacht. Damit treten sie regelmäßig in „Konkurrenz“ zu den amtlichen Vermessungsbefugnissen insbesondere der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Helge Sodan geht u. a. den Fragen nach, was unter der „Erfüllung eigener Aufgaben“ als sachlicher Voraussetzung von Liegenschaftsvermessungen (anderer) behördlicher Vermessungsstellen im Sinne der Landesvermessungsgesetze zu verstehen ist und ob behördliche Vermessungsstellen zur Erfüllung eigener Aufgaben/Angelegenheiten Beurkundungen vornehmen dürfen.